Satzung des Lohnsteuerhilfevereins ELVE e. V.

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§   1 - Name, Sitz und Arbeitsgebiet

§   2 - Zweck des Vereins

§   3 - Mitglieder

§   4 - Beginn der Mitgliedschaft

§   5 - Beendigung der Mitgliedschaft

§   6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

§   7 - Mitgliedsbeitrag

§   8 - Das Geschäftsjahr

§   9 - Organe des Vereins

§ 10 - Die Mitgliederversammlung

§ 11 - Vorstand

§ 12 - Satzungsänderung

§ 13 - Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 14 - Beratung der Mitglieder

§ 15 - Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

§ 16 - Auflösung des Vereins

§ 17 - Gerichtsstand

§ 18 - Wirksamkeit

§ 19 - Schlussbestimmung

§ 1 - Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein ELVE e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Stollberg/Erzgebirge. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
zur Inhaltsangabe der Satzung
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Er bietet seinen Mitgliedern Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb.
zur Inhaltsangabe der Satzung
§ 3 - Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die zur Abgabe von Steuererklärungen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt oder verpflichtet ist. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen oder zu fördern.
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§ 4 - Beginn der Mitgliedschaft
(1)   Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann dem Beitritt innerhalb von 3 Monaten widersprechen.
(2)   Nimmt ein Mitglied im Kalenderjahr nach Beendigung der Mitgliedschaft erneut die Hilfeleistung des Vereins in Anspruch, lebt hierdurch die Mitgliedschaft nur mit schriftlicher Beitrittserklärung wieder auf.
(3)   Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
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§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.
(2)   Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblichst verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes, binnen eines Monats nach Zugang, schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4)   Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeiträges im Rückstand ist. Die Streichung darf erst vollzogen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.
(5)   Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
(6)   Endet die Mitgliedschaft durch Tod, so wird die noch zu leistende steuerliche Betreuung des Verstorbenen vom Verein erledigt, soweit der Mitgliedsbeitrag schon entrichtet wurde oder von Erben entrichtet wird.
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§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)   Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Die Mitglieder können die Hilfe des Vereins nur in Anspruch nehmen, wenn sie den Mitgliedsbeitrag gemäß
§ 7 (1) Satz 2 entrichtet haben.
(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
(3)   Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinzweckes ein. Sie erklären sich mit der Bekanntgabe ihrer E-Mail-Adresse damit einverstanden, dass Mitteilungen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, auch papierlos im Wege elektronischer Post (per E-Mail) versendet werden können. Das Mitglied hat sicherzustellen, dass dem Verein jederzeit eine gültige E-Mail-Adresse bekannt ist, anderenfalls trägt das Mitglied die Haftung für den Informationsverlust.
(4)   Die Mitglieder haben das Recht allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.
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§ 7 - Mitgliedsbeitrag
(1)   Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, unabhängig davon, ob die Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden oder nicht. Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitritts sowie im Fall rückwirkenden Beitritts für alle Jahresbeiträge der zurück liegenden Jahre zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr sofort, im übrigen bis zum 02. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Sofern die Zahlung bis zum 31. März des Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug. Bei Nichtzahlung wird der Beitrag bis zum 30. Juni schriftlich angemahnt, eine eventuelle zweite Mahnung erfolgt zeitnah.
(2)   Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll, bekannt zu machen. Führt die Änderung der Beitragsordnung zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Jahresbeitrages von mehr als 12 %, so steht dem Mitglied unabhängig von den Bestimmungen des § 5 (2) des Recht zu, die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Diese Kündigung muß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe unter Angabe der Gründe schriftlich zugegangen sein.
(3)   Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
(4)   Die beitragsfreie Mitgliedschaft von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertrag.
(5)   Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
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§ 8 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 9 - Organe des Vereins
(1)   Die Organe des Vereins sind:
      1.   Die Mitgliederversammlung
      2.   Der Vorstand
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§ 10 - Die Mitgliederversammlung
(1)   Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen des Geschäftsprüfers an die Mitglieder.
(2)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage - beim Vereinssitz eingehend - vor dem Termin der Versammlung schriftllich mit Begründung und unter Angabe der jeweiligen Satzungsvorschrift beim Vorstand einzureichen.
(3)   Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftllich verlangen.
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar und persönlich abzugeben ist.
(4)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
3. Beschlussfassung über Anträge, die ihr vom Vorstand oder von den Mitgliedern unterbreitet worden sind
4. Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung sowie Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres
5. Satzungsänderungen
6. Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen
7. Auflösung des Vereins
(5)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand die Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen noch einmal einzuberufen. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt haben.
(7)   Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 11 - Vorstand
(1)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Mitgliedern, von denen einer den Vorsitz übernimmt
(2)   Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt gemäss § 26 BGB.
(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Personen besteht ist Einsrtimmigkeit erforderlich.
(5)   Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen, und auf eine angemessene Vergütung entsprechend der jeweiligen Dienstverträge.
(6)   Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber   führt,
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung,
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.
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§ 12 - Satzungsänderung
(1)   Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitgliedervertreter.
(2)   Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitgliedervertreter erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitgliedervertreter muss schriftlich erfolgen. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet der Vorstand.
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§ 13 - Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steueränderungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich um folgendes:
(1)   Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2)   Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer ist.
(3)   Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollission besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
(4)   Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens jedoch bis zum 30.09. eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes ist der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellung den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
(5)   Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(6)   Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
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§ 14 - Beratung der Mitglieder
(1)   Die Beratung der Mitglieder wird in Beratungsstellen im Sinne des § 23 StBerG ausgeübt.
(2)   Die Hilfeleistung in Steuersachen wird durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
(3)   Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Bedingungen gemäß § 23 Abs. 3 StBerG erfüllen. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(4)   Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt.
(5)   Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung des Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied diese Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
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§ 15 - Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1)   Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Unterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.
(2)   Beabsichtigen Mitglieder, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen, so hat zunächst eine schriftliche Anzeige des Sachverhalts und der daraus entstandenen Schäden gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erfolgen. Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten ist erst dann zulässig, wenn der Verein auf die schriftliche Anzeige des Schadens nicht binnen einer Frist von 6 Wochen reagiert hat oder die Regulierung des Schadens ablehnt.
(3)   Schadensansprüche der Mitglieder gegenüber dem Verein wegen Schäden aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzungen oder fahrlässiger steuerlicher Falschberatung verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides an das Mitglied.
zur Inhaltsangabe der Satzung
§ 16 - Auflösung des Vereins
(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2)   Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3)   Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4)   Bei der Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
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§ 17 - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort in jedem Fall Stollberg.
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§ 18 - Wirksamkeit
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
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§ 19 - Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.04.2019 beschlossen.
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