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Wir helfen Ihnen
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im Rahmen einer Mitgliedschaft uneingeschränkt, wenn
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- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
- sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG (z.B. Renten),
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG),
- Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG,
(Einkünfte, die seit dem 01.01.2005 der so genannten nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden)
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vorliegen und keine
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- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei.
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Wir helfen Ihnen auch bei
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- Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
- sonstigen Einkünften i. S. des § 22 EStG,
- Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, (§ 23 EStG)
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wenn die Einnahmen daraus bei Einzelveranlagung insgesamt die Höhe von 18.000 €, im Fall der Zusammenveranlagung von 36.000 €, nicht übersteigen.
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Werden die vorgenannten Bedingungen erfüllt, helfen wir Ihnen auch bei
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- Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs (Kindergeldsachen) i.S. des EStG,
- der Eigenheimzulage (EigZulG),
- der Investitionszulage nach §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999,
- der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem AVmG,
- der Wohnungsbauprämie nach dem WoPG
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und wir
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- beantragen die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte,
- berechnen vorab die zu erwartende Steuererstattung,
- überprüfen den ergangenen Steuerbescheid des Finanzamtes,
- legen Einspruch gegen unrichtige Steuerbescheide ein,
- beraten über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für die Folgejahre
(steuerliche Vorausplanung) u.v.a.m.
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