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Beitragsordnung des Lohnsteuerhilfeverein ELVE e.V.
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gültig ab 01.01.2023
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Beschluss des Vorstandes vom 10.11.2022
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1. Mitgliedsbeitrag / Aufnahmegebühr
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1.1 Jedes Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins ist verpflichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, unabhängig davon, ob die Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden oder nicht. Dieser ist sozial gestaffelt. Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitritts sowie im Fall rückwirkenden Beitritts für alle Jahresbeiträge
der zurück liegenden Jahre zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr sofort, im Übrigen bis zum 02. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Anspruch genommen werden.
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1.2 Bei Ehegatten, und eingetragenen Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden können, werden unter der Voraussetzung, dass beide die Mitgliedschaft zum Verein erklärt haben, die Einnahmen zusammengerechnet; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
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2. Grundsätze für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Beitrahgserhebung
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2.1 Soweit keine niedrigeren Einnahmen anlässlich der steuerlichen Beratung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, ist der Höchstbeitrag anzusetzen.
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2.2 Bemessungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag im laufenden Kalenderjahr bildet die Summe aller einkommensteuerrechtlich steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen für das der Beitragserhebung vorausgehende Kalenderjahr.
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In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind unter anderem:
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- Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, dazu zählen u.a.:
* Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen, Abfindungen, Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre,
* Versorgungsbezüge,
* steuerfreier Arbeitslohn,
* pauschalbesteuerte und steuerfreie Arbeitgeberleistungen;
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- Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
(z.B. Arbeitslosen-, Kranken-, Insolvenz-, Streik- und Elterngeld);
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- sonstige Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG, z. B.:
* Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den
landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
erbracht werden,
* Einnahmen aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge
gewährt werden;
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- Einnahmen aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG;
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- Einnahmen aus Leistungen nach 22 Nr. 5 EStG, dazu zählen u.a.:
* Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und
Pensionskassen;
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- Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, wie z.B.
* Zinsen aus Sparguthaben,
* Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien und dergleichen,
* Leistungen aus Versicherungen;
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- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, dazu zählen u.a.
* Mieteinnahmen und Einnahmen der Nebenkosten,
* Einnahmen aus gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung;
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- Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG;
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- Einnahmen aus selbständiger Arbeit, dazu zählen u. a.:
* Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, die nach § 3 Nr.12 EStG steuerfrei sind
(z. B. für ehrenamtliche Tätigkeit im kommunalen Bereich),
* Einnahmen aus einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG,
* Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG;
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- Zufluss von Kindergeld für volljährige Kinder, wenn diese über eigene Einnahmen größer als das sächliche Existenzminimum für Kinder verfügen;
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- Zufluss von steuerpflichtigen und steuerfreien ausländischem Arbeitslohn.
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2.3 Werden keine Nachweise über die tatsächlichen Kapitalerträge erbracht und kann nicht glaubhaft gemacht werden, dass keine Kapitaleinküfte vorliegen, so sind in die Bemessungsgrundlage 801 EUR bei Ledigen / 1.602 EUR bei Verheirateten einzuberechnen.
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3. Beitragshöhe gemäß Bemessungsgrundlage
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Bei Neuaufnahme wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 12,00 €, incl. 19 % MwSt, erhoben.
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Beitrags- gruppe |
Bemessungsgrundlage (€) |
Beitrag incl. 19 % MwSt
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1 |
bis 8.000,00 |
37,00 € |
2 |
8.000,01 bis 10.000,00 |
48,00 € |
3 |
10.000,01 bis 15.000,00 |
58,00 € |
4 |
15.000,01 bis 20.000,00 |
70,00 € |
5 |
20.000,01 bis 25.000,00 |
80,00 € |
6 |
25.000,01 bis 30.000,00 |
91,00 € |
7 |
30.000,01 bis 35.000,00 |
104,00 € |
8 |
35.000,01 bis 45.000,00 |
121,00 € |
9 |
45.000,01 bis 55.000,00 |
149,00 € |
10 |
55.000,01 bis 65.000,00 |
175,00 € |
11 |
65.000,01 bis 75.000,00 |
203,00 € |
12 |
75.000,01 bis 85.000,00 |
212,00 € |
13 |
85.000,01 bis 95.000,00 |
248,00 € |
14 |
über 95.000,00 |
260,00 € |
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4. Beitragsbefreiung
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Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
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5. Beitragsrückstände / Mahnverfahren
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5.1 Sofern die Zahlung des Beitrages bis zum 31. März des Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug.
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5.2 Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der Höhe des zuletzt erhobenen Beitrags. Die entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung trägt der Verein. Entstehen dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung darübder hinaus Gebühren und Auslagen, z.B. weil Adressänderungen oder Änderungen der Bankverbindung beim SEPA-Lastschriftverfahren nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgegeben wurden, sind diese durch das Mitglied zu erstatten. Der Verein ist berechtigt, Dritte mit der Einbringung offener Mitgliedsbeiträge zu beauftragen. Die daraus entstehenden Mehrkosten hat das Mitglied zu tragen.
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